In Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) wird zwischen Tagesarbeit und Abendarbeit unterschieden.
Tagesarbeit findet zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, Abendarbeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr statt. Für beides braucht es keine Bewilligung - im Unterschied zur Nacht- und Sonntagsarbeit.
Das heisst, dass die Unternehmen ihre regulären Arbeitszeiten in die Tages- und Abendarbeitszeiten von 6 Uhr bis 23 Uhr legen sollten. Arbeitszeiten vor 6 Uhr und nach 23 Uhr sollten vermieden werden und sind zudem bewilligungspflichtig.