Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden darf für erwachsene Arbeitnehmende (d.h. mindestens 18 Jahre alt) einmal pro Woche auf höchstens 8 Stunden reduziert werden (Artikel 15a Absatz 2 Arbeitsgesetz).
In einer Zweiwochenbetrachtung muss aber die tägliche Ruhezeit im Durchschnitt auch dann 11 Stunden betragen. Praktisch heisst dies, dass in Kompensation einer einmaligen oder zweimaligen Verkürzung von 11 auf 8 Stunden die fehlenden 3 bzw. 6 Stunden Ruhezeit an anderen Tagen nachgeholt werden müssen.