Der wichtige Begriff Arbeitszeit wird im Schweizer Recht in der ersten Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV1) in den Artikeln 13, 14 und 15 definiert.
Gemäss Artikel 13 Abs. 1 ArGV1 gilt grundsätzlich: Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmende eine Zeitspanne des Tages mit dem Willen des Arbeitgebers und in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt.
Was gilt weiter konkret als Arbeitszeit, was nicht?