JA, das dürfen sie. Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) dürfen durch Freizeit abgegolten werden.
Allerdings darf die Kompensation nicht einseitig vom Arbeitgeber verordnet werden. Der Arbeitnehmende muss damit einverstanden sein (Artikel 321c Absatz 2 Obligationenrecht). Ist er das, so dürfen Überstunden problemlos durch Freizeit (im gleichen Umfang) abgegolten werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Überstundenregelung durch Freizeit direkt in die Arbeitsverträge oder in ein Betriebsreglement aufzunehmen.