Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Dabei muss er sich jedoch an zwei gesetzliche Grundregeln halten, welche den Erholungszweck der Ferien sicherstellen sollen (Artikel 329c Absatz 1 Obligationenrecht):
Verletzt der Arbeitgeber eine dieser beiden Grundregeln, so kann ihn der Arbeitnehmende darauf behaften. D.h. er wird seinen Anspruch auf zwei zusammenhängende Ferienwochen durchsetzen können. Ausnahmsweise wird der Arbeitnehmende damit einverstanden sein müssen, in einem Jahr beispielsweise nur 3, statt der 4 Ferienwochen nehmen zu können. Im Folgejahr sollte er aber dann dafür seine kompletten Ferien plus die Woche von Vorjahr (somit 5 Wochen) nehmen dürfen.
Ist der Arbeitnehmende aus anderen Gründen mit der Ferienplanung des Arbeitgebers nicht einverstanden, so hat er allerdings kaum rechtliche Möglichkeiten. Das Gesetz sagt in Artikel 329c Absatz 2 zwar, dass «auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist», allerdings nur, solange diese mit den Interessen des Unternehmens vereinbar sind. D.h. der Gesetzgeber priorisiert die Betriebsinteresse höher als diejenigen des Arbeitnehmenden.
Selbstverständlich sollen Arbeitgeber und Mitarbeitende sich in der Praxis über die Ferienplanung frühzeitig austauschen und akzeptable Lösungen für beide Seiten finden. Das führt dann regelmässig auch dazu, dass z.B. Mitarbeitende mit schulpflichtigen Kindern ihre Ferien auch in dieser Zeit sollen nehmen können, oder, dass z.B. ein begeisterter Wintersportler wenigstens einen Teil seiner Ferien dann soll nehmen können, wenn er auch seinen Sport ausüben kann, also im Winter.